Gesetze / Derivateverordnung

DerivateV

§ 30 Häufigkeit, Anpassung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/30#abs-1 (1) Die Stresstests sind mindestens monatlich durchzuführen. Darüber hinaus sind Stresstests dann durchzuführen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ihre Ergebnisse durch eine Änderung des Wertes oder der Zusammensetzung des Investmentvermögens oder durch eine Änderung in den Marktgegebenheiten wesentlich ändern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/30#abs-2 (2) Die Gestaltung der Stresstests ist fortlaufend an die Zusammensetzung des Investmentvermögens und an die für das Investmentvermögen relevanten Marktgegebenheiten anzupassen. Bei jeder Änderung der Gestaltung der Stresstests sind der bisherige und der geänderte Stresstest mindestens einmal parallel durchzuführen.

§ 29 § 31